Satzung des Fördervereins Schloss Schwarzburg - Denkort der Demokratie e.V.

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17. Juni 2016 beschlossen und tritt mit der Eintragung in Vereinsregister in Kraft.

§1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein wurde am 04.03.1996 gegründet. Er führt den Namen „Förderverein Schloss Schwarzburg - Denkort der Demokratie e.V.“. Der Verein ist beim Amtsgericht Rudolstadt in das Vereinsregister unter der laufenden Nummer VR 382 eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Schwarzburg / Thüringen, die Geschäftsstelle ist Schloss Schwarzburg.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

§2    Zweck

  1. Der Verein hat den Erhalt, die weitere Sanierung, die Restaurierung, sowie die dem Kulturdenkmal entsprechende Nutzung des Schlosskomplexes Schwarzburg zum Ziel. Das beinhaltet sowohl die Bewahrung der Zeugnisse feudalen Lebens, als auch der Verfassungs- und Demokratiegeschichte. Die Fortführung der demokratischen Ideen in Gegenwart und Zukunft ist dem Ziel verpflichtet, Schloss Schwarzburg zu einer künftigen Heimstatt eines Denkortes für Demokratie zu entwickeln.
  2. Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:
    1. die Förderung von Projekten des Thüringer Landesmuseums Heidecksburg für Schloss Schwarzburg, der denkmalgerechten Instandsetzung und Erhaltung von Schloss Schwarzburg und des Schlosskomplexes, sowie die Mitwirkung bei der konzeptionellen Ausgestaltung künftiger Nutzungstrategien
    2. Kooperation mit dem Thüringer Landesmuseum Heidecksburg, der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten, dem Schwarzburger Gemeinderat und den örtlichen Vereinen, sowie weiteren gesellschaftlichen und staatlichen Partnern
    3. der Verein behält sich vor, aus gegebenen Anlasse zweckdienliche Geschäftsbereiche zu gründen
    4. die Förderung der Geschichts- und Heimatforschung
    5. die Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit und Publikationstätigkeit
    6. die Einwerbung von Spenden
    7. die Mitgliederwerbung
    8. die Beantragung von Fördergeldern und anderen Zuwendungen
    9. der Einsatz der Mittel des Vereins im Sinne der satzungsgemäßen Ziele und bei Spenden mit Zweckbestimmung gemäß dem Spenderwillen

§3     Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht  in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeführt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglied.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes seines Anteils am Vereinsvermögen.

§4    Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sein.
  2. Der Verein besteht aus:
    1. Mitgliedern
    2. Fördernden Mitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern
  3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch finanzielle, wirtschaftliche und/oder ideelle Leistungen. Sie besitzen wegen ihrer Förderleistungen keine besonderen Rechte.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie haben Stimm- und Wahlrecht.
  5. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich mittels Aufnahmeantrag an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  6. Die Pflichten der Mitglieder sind:
    1. sich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben dieser Satzung einzusetzen,
    2. ihren Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung gemäß Beitragsordnung festgesetzt wird. Der Beitrag ist bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres fällig.
    3. Ehrenmitglieder sind von dieser Pflicht befreit.
  7. Die Mitglieder erhalten:
    1. Einen Mitgliedsausweis
    2. Einladungen zu Ausstellungen und Veranstaltungen
    3. Informationen zu den aktuellen und geplanten Vorhaben des Vereins
  8. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch freiwilligen Austritt in Form einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, erklärt werden.
    2. durch Ausschluss aus dem Verein bei satzungswidrigem Verhalten, worüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet
    3. mit der Auflösung des Vereins
  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben.

§5    Beiträge

  1. Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
  2. Die Höhe des Beitrages, der Aufnahmegebühr oder Umlagen und deren Fälligkeiten, wird durch die Beitragsordnung geregelt
  3. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§6    Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie Antrags- und Rederecht stehen allen Mitgliedern ab dem vollendeten 14. Lebensjahr zu.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Wählbar in alle Organe und Funktionen des Vereins sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

§7    Haftungsbeschränkung

  1. Die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnder Personen, haften gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste.
  2. Werden Personen nach Absatz 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Verein in begründeten Fällen einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche, sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§8    Datenschutz

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter erfolgt nur, soweit diese zur Erfüllung eines Satzungszweckes erforderlich sind oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
  2. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung, erlässt der Verein eine Datenschutzordnung.

§9    Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die besonderen Vertreter
  4. die Beiräte

§10  Beschlussfassung und Wahlen

  1. Die gewählten Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht.
  2. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für Wahlvorgänge.
  3. Wird bei Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, indem dann die relative Mehrheit entscheidet.
  4. Die Mitglieder der Vereinsorgane werden in Einzelabstimmung gewählt, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht.

§11  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins.
  2. Die jährliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Ablauf des Geschäftsjahres, mindestens 4 Wochen vor dem angesetzten Termin, schriftlich einzuberufen. Auf Antrag des Vorstandes, einer der Beiräte oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung bei Bedarf einzuberufen.
  3. Alle Mitglieder und Organe des Vereins sind berechtigt, bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung, schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung, unter Hinweis auf die Frist, hinzuweisen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Es können Gäste geladen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter, sowie einen Protokollführer.
  6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. die Beratung und die Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Vereins, soweit ihre Erledigung nicht dem Vorstand, den Beiräten oder den besonderen Vertretern zustehen,
    2. die Mitwirkung an der inhaltlichen Gestaltung des Vereinslebens,
    3. die Entgegennahme des Arbeitsberichtes und des Haushaltsplanes des Vereins, sowie die Information zr Arbeit der Beiräte und der besonderen Vertreter,
    4. die Entlastung und die Wahl des Vorstandes,
    5. die Entlastung und die Wahl von zwei Kassenprüfern des wirtschaftlichen Beirates,
    6. die Festsetzung der Jahresbeiträge gemäß Beitragsordnung,
    7. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
    8. die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder,
    9. die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern bei satzungswidrigem Verhalten.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Haushaltsplan des folgenden Jahres.
  9. Zu jeder Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder einem Vertreter ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll wird vom Vorstandsvorsitzenden, einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

§12  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.

  1. Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen.
  2. Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, sowie der dazugehörigen Tagesordnung, erfolgen schriftlich.
  3. Für die Leitung und das Protokoll gilt §11 analog.

§13  Vorstand

  1. Der Vorstand umfasst bis zu 10 Mitglieder:
    1. den Vorstandsvorsitzende,
    2. die stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. den Schatzmeister und seinen Stellvertreter
    4. den Schriftführer und seinen Stellvertreter,
    5. drei weitere Mitglieder
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung schriftlich und geheim. Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt.
  3. Scheidet ein Mitglied aus, so tritt in den Vorstand für die restliche Amtszeit der Nachfolgekandidat ein.
  4. Maximal drei Mitglieder des Vorstandes dürfen zeitgleich in einem der Geschäftsbereiche des Vereins hauptberuflich tätig sein.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorstandsvorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister vertreten. Bei Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Rudolstadt zuständig.
  6. Die Aufgaben des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
  7. Die in den Vorstand gewählten Mitglieder, die hauptberuflich in einem  Geschäftsbereich tätig sind, haben bei Beschlüssen die ihre eigenen Angelegenheiten betreffen, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der jeweils Stimmberechtigten gefasst und protokolliert. Im Falle der Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 14  Beiräte

Den Beiräten obliegt die Beratung des Vorstandes, die Förderung und kritische Begutachtung der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Projekte.

  1. Die Mitglieder der Beiräte werden vom Vorstand berufen und abberufen. Vereinsmitglieder können entsprechende Vorschläge an den Vorstand richten. Die einzelnen Beiräte sollen in der Regel nicht mehr als 10 Mitglieder haben.
  2. Die Mitglieder der Beiräte müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
  3. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Beirats.
  4. Zu den Beiratssitzungen sind der Vorstandsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter einzuladen.
  5. Die Empfehlungen der Beiräte werden nach dem Konsensprinzip gefasst, protokolliert und dem Vorstand vorgelegt. Der Vorstand fasst entsprechende Beschlüsse.

§15  Besondere Vertreter

  1. Für bestimmte Geschäftsbereiche können besondere Vertreter durch den Vorstand bestellt werden, die nicht Mitglied des Vorstands, jedoch Mitglied des Vereins sein müssen.
  2. Die Vertretungsmacht eines besonderen Vertreters erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Die Vertretungsmacht wird durch den Vorstand festgelegt.
  3. Die Grundlage der Arbeit der besonderen Vertreter bildet eine Geschäftsordnung.
  4. Die Prüfung der einzelnen Geschäftsbereiche erfolgt durch die staatlichen und kommunalen Kontrollorgane und die des Vereins.

§16  Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Alternativ ist die Mitgliederversammlung berechtigt, den Vorstand zu ermächtigen, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit der Erstellung und/oder Prüfung des Jahresabschlusses zu beauftragen.
  3. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht analog der des Vorstands 2 Jahre.
  4. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus oder soll ein Kassenprüfer nachträglich bestellt werden, kann der Vorstand die Bestellung für die restliche Amtsperiode vornehmen.
  5. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand über jede durchgeführte Prüfung und der Mitgliederversammlung über das gesamte Geschäftsjahr einen schriftlichen Bericht.

§17  Vereinsordnungen

  1. Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.
  2. Alle Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.
  3. Für den Erlass, Änderung, etc., ist ausschließlich der Vorstand zuständig, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
  4. Folgende Vereinsordnungen können u.a. erlassen werden:
    1. Beitragsordnung
    2. Datenschutzordnung
    3. Finanzordnung
    4. Geschäftsordnung
    5. Reisekostenordnung
  5. Die Vereinsordnungen, die die Mitglieder betreffen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Bekanntgabe auf der Vereins-Homepage. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebung einer Vereinsordnung.

§18  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten zu, mit der Zweckbindung, die Mittel zur Fortführung der Ziele des Vereins gemäß §2 dieser Satzung einzusetzen.